Partnerschaften: Ehe, Teil 1 von 2
In der Schweiz kennen wir seit 2022 «die Ehe für Alle». Unterschiede beim Geschlecht bestehen seitdem nicht mehr. Die Rechte wie auch die Pflichten sind für jede Paarkonstellation gleich. In dieser Ausgabe informieren wir Sie gerne über die finanzielle Seite der Ehe: Sozialversicherungen wie AHV, BVG (Pensionskasse), UVG (Unfallversicherung wie SUVA), die dritte Säule sowie Erbrecht.
AHV
Die Altersleistungen weisen einen erheblichen Unterschied zum Konkubinat auf. Ein Ehepaar erhält eine maximierte Ehepaarrente, wenn beide Personen das Pensionsalter erreichen. Aufgrund der AHV-Reform 2021 gilt auch für weibliche Personen im Grundsatz das ordentliche Pensionsalter von 65 Jahren. Es besteht eine Übergangsregelung für die Jahrgänge 1961 bis 1964. Die Ehepaarrente ist auf 150 Prozent der einfachen AHV-Altersrente maximiert.
Im Todesfall kann das Recht auf Hinterlassenenleistungen für die Witwe oder den Witwer bestehen. Es gelten aber Voraussetzungen: So muss die Ehe seit fünf Jahren bestehen, oder gemeinsame Kinder aus der Ehe hervorgehen. Für eine kinderlose Ehe gilt ein minimales Alter von 45 Jahren.
Ein wichtiger Unterschied: Für Witwen besteht der Anspruch auf eine lebenslängliche Witwenrente (80 Prozent der Altersrente), für Witwer besteht der Anspruch nur, bis die Kinder das 18. Altersjahr erreicht haben. Blieb die Ehe kinderlos, besteht für den Witwer kein Anspruch.
Zudem ist oft nicht bekannt, dass auch nach einer Ehescheidung Ansprüche für die Ex-Frau bestehen können. Sie wird der Witwe gleichgestellt, wenn Kinder aus der Ehe hervorgegangen sind oder das Alter von 45 Jahren erreicht ist und die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat.
Sonderfälle bestehen, wenn die Witwe gemäss Scheidungsurteil berechtigt ist oder war, Unterhaltszahlungen zu erhalten. In unserer modernen Zeit sind die unterschiedlichen Regelungen umstritten. Das derzeitige Streben nach Geschlechtergleichstellung zeigt in den genannten Fällen klare Nachteile für Männer.
BVG und UVG
Ein wichtiger Grundsatz, den es zu verstehen gilt, besteht darin, dass grundsätzlich Altersleistungen dem BVG zugeordnet werden.
Alters- oder IV-Renten sowie Hinterbliebenenleistungen infolge einer Krankheit erfolgen aus dem BVG. Altersleistungen oder IV- und Hinterbliebenenleistungen gemäss UVG erfolgen nur infolge eines Unfalles (oder dem Berufsunfall gleichgestellter Berufskrankheiten). Die maximalen Leistungen im Alter werden zwischen BVG und UVG koordiniert. Die koordinierten Leistungen sind auf 90 Prozent des versicherten Verdienstes maximiert.
Oft sind die Leistungen aus dem BVG (Krankheit) tiefer als aus dem UVG (Unfall). Der Grund ist, dass das Risiko einer Krankheit häufiger zu Leistungen führt als ein Unfall. Die Kosten für die finanzielle Absicherung sind somit im BVG höher als im UVG.
3. Säule
Die 3. Säule bietet gute Möglichkeiten, die finanziellen Leistungen infolge einer Krankheit auf privater Basis zu verbessern. Eine solide Abklärung oder Beratung ist absolut notwendig.
Bei einer Ehe ist die Begünstigung im Todesfall bei einer Versicherungsvariante der gebundenen Vorsorge (Säule 3a) teilweise vorgegeben. An erster Stelle gehen die Leistungen an den überlebenden Ehepartner. Ist kein Ehepartner vorhanden, gehen sie an die Kinder. Ab der dritten Stelle in der Begünstigung sind Änderungen möglich. Bei Bankprodukten wird das Guthaben im Todesfall dem Nachlassvermögen zugeordnet. Bei der freien Vorsorge (Säule 3b) ist die Begünstigung bei einer Versicherungsvariante frei wählbar.
Erbrecht
Im Erbrecht bestehen grundsätzlich deutliche Auslegungen bei einer Ehe. 50 Prozent des Nachlasses des verstorbenen Ehepartners werden dem überlebenden Ehepartner zugesprochen, die übrigen 50 Prozent den Kindern.
Um den Ehepartner zu schützen, besteht die Möglichkeit, durch ein Testament oder einen Erbvertrag die Kinder auf den Pflichtteil zu setzen. Die dadurch entstehende freie Quote kann dem überlebenden Ehepartner zusätzlich zugesprochen werden. Mit einem Erbverzichtsvertrag können die Kinder zugunsten des überlebenden Elternteils auf eine Erbschaft verzichten.
Einige wichtige Hinweise dazu: Der Nachlass darf nicht mit dem gesamten Vermögen verwechselt werden. Das allenfalls vorhandene Eigengut (Vermögensbestandteile vor der Ehe) und eine Errungenschaftsbeteiligung während der Ehe müssen berücksichtigt werden. Ein Thema hierbei ist auch das Wohneigentum. Auch wenn während der Ehe das Wohneigentum im Grundsatz nur durch einen der Ehepartner gekauft wurde, kann bei einer Erbteilung ein Miteigentum aus Errungenschaft nicht ausgeschlossen werden.
Selbstverständlich helfen wir bei Fragen oder Unklarheiten gerne weiter.