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Gast-Kommentar
Kolumne
05.02.2026
05.02.2026 18:11 Uhr

Vollmacht kein Kontosperr-Schutz

Peter Tiggelers erklärt, warum die richtige Kontoregelung finanzielle Blockaden verhindert.
Peter Tiggelers erklärt, warum die richtige Kontoregelung finanzielle Blockaden verhindert. Bild: KI
Finanzexperte Peter Tiggelers zeigt, was im Todesfall mit Bankkonten geschieht, welche gesetzlichen Vorgaben gelten und wie man unnötige Sperrungen und Finanz-Engpässe vermeidet.

Obwohl bei der Bank eine Vollmacht besteht, sperrt die Bank das Konto im Todesfall trotzdem. Das ist in dieser ohnehin schon schweren Zeit ärgerlich und kann zu Hindernissen bei Zahlungen nach dem Tod führen.

Gemäss Schweizer Erbrecht hat die Bank jedoch die Pflicht, das Konto zu sperren. Grund dafür ist der Schutz des Erbes gegenüber den erbberechtigten Personen.

Die Bank begeht eine Pflichtverletzung, wenn unberechtigte Personen das Konto möglicherweise leeren und die erbberechtigten Personen ihren Anspruch nicht mehr geltend machen können.

Vollmacht für Notfälle

Eine Vollmacht ist sehr sinnvoll und empfehlenswert für Notfälle.

Eine Vollmacht bei der Bank oder eine Generalvollmacht ist jedoch ausschliesslich zu Lebzeiten des Kontoinhabers gültig. 

Mit dem Ableben des Kontoinhabers erlischt die Vollmacht und das Konto wird gesperrt, bis eine Erbenvollmacht vorliegt. Erfahrungsgemäss kann die Beantragung einer Erbenvollmacht beim zuständigen Erbschaftsamt oder Amtsnotariat einige Zeit in Anspruch nehmen.

Die Einhaltung einer gesetzlichen Wartefrist sowie die Bearbeitung können durchaus drei bis sechs Monate dauern und sind keine Seltenheit. Von der Beantragung bis zur Ausstellung der Erbenvollmacht bleibt das Vermögen des Verstorbenen gesperrt.

Viele Banken machen jedoch eine Ausnahme für reguläre Zahlungen des Verstorbenen. Beispiele dafür sind Kosten für Pflege- oder Altersheime, Miete oder Krankenkassenprämien.

Peter Tiggelers aus Herisau schreibt für stgallen24 und mehrere Partnerportale eine monatliche Finanzkolumne. Bild: finanzagentur-tiggelers.ch

Es besteht jedoch eine sehr gute Möglichkeit, eine Sperrung des Vermögens oder des Kontos zu umgehen. Der überlebende Ehe- oder Konkubinatspartner kann grundsätzlich über das gemeinsame Vermögen verfügen und Zahlungen beispielsweise für den Bestatter oder sonstige Todesfallkosten begleichen.

Eine Kundenbeziehung bei der Bank auf Basis der «und/oder»-Regelung wird nicht gesperrt. Dies betrifft alle Bankprodukte wie Konti, Wertschriftendepots und Schliessfächer, sofern sie auf beide Einzelpersonen als Inhaber lauten, entweder gemeinsam («und») oder einzeln («oder»).

Verstirbt eine der beiden Personen, gilt der jeweils Überlebende als alleinberechtigt. Entscheidend ist, dass die Kundenbeziehung oder das Konto als «und/oder» geführt wird. Im Fachjargon wird diese Regelung auch «Compte Joint» genannt.

Sperrung trotz «und»-Kundenbeziehung/-Konto

Eine Kundenbeziehung oder ein Konto, das als «und» eingerichtet ist und auch als «Kollektivkonto» bezeichnet wird, kann eine Sperrung nicht umgehen.

Obwohl viele Banken in der Anschrift Formulierungen wie «Herr Fritz Muster und Gabriela Muster» verwenden, ist die Anschrift nicht relevant. Entscheidend sind die vertraglichen Grundlagen, ob das Vermögen oder das Konto gesperrt wird oder nicht. Eine «und/oder»-Kundenbeziehung ist deshalb absolut empfehlenswert.

Auch wenn Paare sich entscheiden, ihr Vermögen getrennt zu führen, empfiehlt es sich, zusätzlich eine «und/oder»-Kundenbeziehung mit einem Konto für den gemeinsamen Haushalt oder den gemeinsamen Zahlungsverkehr einzurichten.

Nicht nur Ehepaare, sondern auch Konkubinatspaare, ein Elternteil mit einem seiner Kinder oder eine alleinstehende Person mit einer Vertrauensperson wie Neffe, Nichte oder «Göttikind» können eine solche Verbindung eingehen und einrichten.

Pflichtteile am Erbe nicht verletzen

Wichtig ist zu beachten, dass zu keiner Zeit die gesetzlichen Pflichtteile am Erbe verletzt werden dürfen.

Ebenso relevant ist bei einem «und/oder»-Konto der steuerliche Aspekt. Grundsätzlich gilt, dass beide Parteien ihren jeweiligen Anteil am Konto in der Steuererklärung deklarieren müssen. 

Beispiel: Ehepaare deklarieren gemeinsam das gesamte Guthaben. Konkubinatspaare deklarieren je fünfzig Prozent. Auch wenn das Guthaben auf dem Konto faktisch beispielsweise der betagten Tante gehört, muss steuerlich dennoch eine Aufteilung von je fünfzig Prozent erfolgen, auch beim Neffen oder bei der Nichte, die die Grosstante betreuen.

Selbstverständlich helfen wir bei Fragen oder Unklarheiten gerne weiter.

Peter Tiggelers
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