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29.07.2026
29.07.2026 16:49 Uhr

Feuerwerk verboten – verkaufen aber erlaubt?

1. August-Feuerwerk: Verkaufen erlaubt, das Abbrennen wegen Trockenheit und Brandgefahr verboten. Das grosse Dilemma zur Bundesfeier.
1. August-Feuerwerk: Verkaufen erlaubt, das Abbrennen wegen Trockenheit und Brandgefahr verboten. Das grosse Dilemma zur Bundesfeier. Bild: Linth24/KI Symbolbild
Im Kanton St. Gallen gilt wegen der anhaltenden Trockenheit ein Feuerwerksverbot. Wer am 1. August Raketen oder Knallkörper zündet, riskiert hohe Bussen und einen Wald- oder Flurbrand.

Trotz Busse und Risiko darf Feuerwerk weiterhin ganz normal verkauft werden. Das wirft Fragen auf. Wenn der Staat zum Schluss kommt, dass das Abbrennen von Feuerwerk zu gefährlich ist, warum darf es dann überhaupt noch über den Ladentisch gehen? Für viele Konsumenten ist das widersprüchlich. Sie kaufen ein Produkt, das sie am Nationalfeiertag gar nicht verwenden dürfen.

Ein Verbot mit Ansage?

Natürlich lässt sich argumentieren, dass Feuerwerk später gezündet oder in einem anderen Kanton verwendet werden kann. Doch für die grosse Mehrheit wird Feuerwerk genau für den 1. August gekauft. Fällt dieser Anlass weg, verliert der Verkauf seinen eigentlichen Zweck.

Ein befristetes Verkaufsverbot während eines kantonalen Feuerwerksverbots wäre deshalb nachvollziehbar. Es würde Missverständnisse vermeiden, spontane Regelverstösse erschweren und ein klares Signal senden: Die Brandgefahr ist ernst.

Die Zwickmühle des Handels

Auf der anderen Seite würden Händler unter einer kurzfristigen Änderung leiden. Sie haben ihre Ware lange im Voraus bestellt und könnten auf hohen Kosten sitzen bleiben. Ein Verkaufsverbot müsste deshalb frühzeitig angekündigt oder mit einer praktikablen Rücknahmeregelung verbunden werden.

Fazit: Mehr Konsequenz gefordert

Die aktuelle Lösung wirkt halbherzig: Kaufen ist erlaubt, benutzen verboten. Wer den Brandschutz wirklich konsequent in den Vordergrund stellt, sollte sich überlegen, ob Nutzungs- und Verkaufsverbot nicht zusammengehört.

Linth24
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