Drei Schmetterlingsmesser mit einer je 9,5 Zentimeter langen Klinge und einer Gesamtlänge von 12,5 Zentimetern bestellte ein 21-Jähriger bei einem amerikanischen Onlinehändler. Der Zoll fing das Paket ab, denn in der Schweiz gelten solche Messer ab einer bestimmten Grösse als Waffe. Die St. Galler Staatsanwaltschaft bestrafte den Mann deswegen mit einer bedingten Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu je 100 Franken und einer Busse von 200 Franken.
Mehrere hundert Franken werden für Gebühren fällig, welche die Staatsanwaltschaft und die Polizei erheben.
Informationsdefizit
Der 21-Jährige sei seiner Pflicht nicht nachgekommen, sich vorab zu erkundigen, ob für die Einfuhr der Messer eine Bewilligung notwendig ist. «Hätte sich der Beschuldigte vorgängig informiert, wäre die Einfuhr vermeidbar gewesen», heisst es im rechtskräftigen Strafbefehl.
Gegen das Waffengesetz verstiess ein weiterer 21-Jähriger, der im Internet bei einem chinesischen Händler einen Schlagstock bestellte. Auf der Webseite sei dieser mit den Worten "neue Selbstverteidigung, Taschenlampe, Baseballschlägerform" beschrieben worden. "Der Begriff Selbstverteidigung in Kombination mit einer Schlägerform weist bereits auf eine mögliche Waffe hin, wobei sich der Beschuldigte genauer hätte informieren müssen", schrieb die Staatsanwaltschaft.
Auch Softair-Pistolen sind Waffen
Wer bei einer Internetsuche die Begriffe «Baseballschläger Taschenlampe Einfuhr Schweiz» eingebe, stosse auf mehrere Berichte mit Hinweisen, dass die Einfuhr eines solchen Produktes strafbar ist. So heisst es denn auch in diesem Strafbefehl: «Hätte sich der Beschuldigte vorgängig informiert, wäre die Einfuhr vermeidbar gewesen.» Die Busse für den 21-Jährigen beträgt 200 Franken. Die bedingte Geldstrafe wurde auf zehn Tagessätze à je 110 Franken festgelegt. Auch er muss mehrere hundert Franken an Gebühren bezahlen.
Lampe als Waffe
Ein 32-jähriger Mann wiederum wurde wegen einer Stablampe zu einer Busse von 200 Franken verurteilt, ebenfalls bestellt bei einem chinesischen Onlinehändler. Die Lampe kann als Schlagstock genutzt werden. Auch dieses Paket wurde bei der Einfuhr abgefangen. Zur Busse hinzu kommen eine bedingte Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu je 90 Franken sowie mehrere hundert Franken Gebühren.
In der Schweiz fallen diverse Produkte, die bei ausländischen Onlinehändlern bestellt werden können, unter das Waffengesetz und sind folglich hierzulande illegal. Neben verschiedenen Feuerwaffen wie zum Beispiel Pistolen, Revolver oder Gewehren gelten in der Schweiz unter anderem auch Wurfsterne, Schlagringe oder Schleudern mit Armstützen als Waffen, heisst es dazu auf der Internetseite des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG).
Automatische Schmetterlingsmesser
Einhändig bedienbare Schmetterlingsmesser mit automatischem Mechanismus sind gemäss dem Waffengesetz bei einer Gesamtlänge von mehr als zwölf und einer Klingenlänge von mehr als fünf Zentimetern eine Waffe. Imitations-, Schreckschuss- und Softair-Waffen fallen ebenfalls unter das Waffengesetz, wenn die Gefahr einer Verwechslung mit einer Feuerwaffe besteht, ist auf der BAZG-Webseite weiter zu lesen.
Kontrolle in Zürich
Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit ist es auch, welches Sendungen aus dem Ausland bei sogenannten Schwerpunktkontrollen regelmässig kontrolliert. Im November 2025 zog die Behörde vor Medien beispielhaft Bilanz zu einer Schwerpunktkontrolle Onlinehandel, welche Zöllner an zwölf Orten im Kanton Zürich durchführten. In nur einer Woche stoppte der Zoll damals 1088 verbotene Sendungen.