Tempo-30-Zone Oberbirgstrasse liegt auf
Die Einführung von Tempo-30-Zonen im Gebiet Oberbirgstrasse bezweckt, das Geschwindigkeitsniveau auf den siedlungsorientierten Strassen auf die örtlichen Verhältnisse anzupassen.
Ebenfalls soll die Sicherheit, insbesondere für Schüler und Anwohner, erhöht und die Wohn- und Aufenthaltsqualität innerhalb der Zonen gesteigert werden.
Öffentliche Auflage: 19. Oktober bis 17. November 2021
Der Gemeinderat hat am 23. August 2021 folgendes Strassenprojekt erlassen:
- Tempo-30-Zone Oberbirgstrasse Schänis
In Anwendung von Art. 39 ff. des kantonalen Strassengesetzes (sGS 732.1) wird ein Planverfahren durchgeführt. Das Strassenprojekt wird unter Eröffnung einer Einsprachefrist von dreissig Tagen, d. h. vom 19. Oktober bis 17. November 2021, öffentlich aufgelegt.
Die öffentliche Auflage erfolgt im Gemeindehaus Schänis (Foyer Erdgeschoss). Die Unterlagen können zudem unter der Rubrik «Neuigkeiten» auf der Webseite www.schaenis.ch eingesehen werden.
Einsprachen gegen den Erlass sind vor Ablauf der Auflagefrist schriftlich und begründet dem Gemeinderat Schänis einzureichen. Zur Einsprache berechtigt ist, wer ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartut. Die Einsprache hat eine Darstellung des Sachverhaltes, eine Begründung sowie einen Antrag zu enthalten.
Update: Verkehrsanordnung des Polizeikommandos
Das Polizeikommando verfügt in Anwendung von Art. 3 und Art. 32 SVG (SR 741.01) sowie Art. 2a, Art. 22a, Art. 107 und Art. 108 SSV (SR 741.21) sowie Art. 19 Abs. 1 EV zum SVG (sGS 711.1) folgende Verkehrsanordnung(en):
Schänis, Plangebiet «Tempo-30-Zone Oberbirgstrasse»
Oberbirgstrasse / Hofstrasse / Untere Leimenstrasse / Ziegelhofstrasse / Obere Leimenstrasse / Birligstrasse / Graf-Hunfried-Strasse / Wolfschlagstrasse, Abschnitt Oberbirgstrasse bis östlich Grundstück Nr. 475 / Büchel / Hartmannsgüetli / Faadstrasse / Eichenhof
- Reduktion der Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h und Signalisation als Tempo-30-Zone, angezeigt durch Signal 2.30 integriert in Zonensignal 2.59.1; verbunden mit den erforderlichen baulichen Massnahmen
Rechtsmittel: Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 43bis und Art. 47 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) innert 14 Tagen Rekurs an das Sicherheits- und Justizdepartement, Oberer Graben 32, 9001 St.Gallen, erhoben werden. Zur Erhebung des Rekurses ist berechtigt, wer an der Änderung oder Aufhebung der Verfügung ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartut (Art. 45 VRP).