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Weesen
10.07.2026
10.07.2026 15:44 Uhr

Infos zur Gemeinderatswahl

Bettina Moser-Huber und Thomas Knöpfel treten per Ende 2026 aus dem Weesner Gemeinderat zurück.
Bettina Moser-Huber und Thomas Knöpfel treten per Ende 2026 aus dem Weesner Gemeinderat zurück. Bild: Politische Gemeinde Weesen / Linth24 (Collage Linth24)
Am 29. November 2026 wählt Weesen zwei neue Gemeinderatsmitglieder. Wahlvorschläge können bis 18. September eingereicht werden. Weitere wichtige Infos finden Sie in diesem Bericht.

Die Ersatzwahl für zwei Mitglieder des Gemeinderates für den Rest der Amtsdauer 2025 – 2028 findet am 29. November 2026 statt.

Ein allfälliger zweiter Wahlgang wurde durch den Gemeinderat auf den 28. Februar 2027 festgesetzt.

1. Übersicht über die Fristen

18. September 2026:
Ablauf der Einreichefrist für Wahlvorschläge: Die Wahlvorschläge müssen bis 12:00 Uhr bei Gemeinderatskanzlei eintreffen.

6. November 2026:
Amtliche Zustellfrist: Spätestens an diesem Tag müssen die Stimmberechtigten im Besitz des Stimmmaterials sein.

29. November 2026:
Wahltag (erster Wahlgang).

11. Dezember 2026:
Ablauf der Einreichefrist für Wahlvorschläge für einen allfälligen zweiten Wahlgang: Die Wahlvorschläge müssen bis 12:00 Uhr bei der Gemeinderatskanzlei eintreffen.

18. Dezember 2026:
Veröffentlichung des Entscheids über das Zustandekommen von stiller Wahl gemäss Art. 29 Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (WAG, sGS 125.3). Stille Wahl ist für Gemeindebehörden nur im zweiten Wahlgang möglich.

5. Februar 2027:
Amtliche Zustellfrist: Spätestens an diesem Tag müssen die Stimmberechtigten im Besitz des Stimmmaterials sein.

28. Februar 2027:
Wahltag (allfälliger zweiter Wahlgang).

2. Einreichung der Wahlvorschläge

Wahlvorschläge müssen spätestens am 18. September 2026, 12:00 Uhr, bei der Gemeinderatskanzlei eintreffen. Für einen allfälligen zweiten Wahlgang müssen die Wahlvorschläge spätestens am 11. Dezember 2026, 12:00 Uhr, dort eintreffen. Das Datum des Poststempels genügt nicht für die Wahrung dieser Frist.

Beim Erstellen der Wahlvorschläge sind insbesondere folgende Vorschriften zu beachten:

  • Die Wahlvorschläge dürfen höchstens zwei kandidierende Person enthalten.

  • Es dürfen nur wählbare Kandidatinnen und Kandidaten (Schweizerinnen und Schweizer, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und nicht wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt sind) aufgeführt werden.

  • Die Wahlvorschläge dürfen ausschliesslich Kandidatinnen und Kandidaten enthalten, die ihrer Kandidatur schriftlich zugestimmt haben.

  • Die Wahlvorschläge müssen folgende Angaben enthalten; Bezeichnung des Wahlgangs sowie Familien- und Vornamen, Geburtsdatum, Beruf und Wohnadresse (Strasse, Hausnummer, Postleitzahl und Wohnort). Die Unterschrift kann nach Einreichung des Wahlvorschlags nicht zurückgezogen werden.

  • Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 15 in kommunalen Angelegenheiten Stimmberechtigten eigenhändig unterzeichnet sein. Die Unterzeichnenden haben anzugeben: Familien- und Vornamen, Geburtsdatum und Wohnadresse (Strasse, Hausnummer, Postleitzahl und Wohnort). Die Unterschrift kann nach Einreichung des Wahlvorschlags nicht zurückgezogen werden.

  • Die Unterzeichnenden des Wahlvorschlags bestimmen für den Verkehr mit den Behörden eine Vertretung und eine Stellvertretung. Verzichten sie darauf, so gilt die erstunterzeichnende Person als Vertretung, die zweitunterzeichnende Person als Stellvertretung des Wahlvorschlags. Die Vertretung, im Verhinderungsfall die Stellvertretung des Wahlvorschlags, gibt im Namen der Unterzeichnenden die zur Bereinigung von Wahlvorschlägen erforderlichen Erklärungen ab.

Das Formular darf gerne bei der Gemeinderatskanzlei abgeholt werden. Es besteht auch die Möglichkeit, das Dokument unter folgendem Link herunterzuladen:
Wahlvorschlag Ersatzwahl zweier Mitglieder des Gemeinderats Weesen (1. Wahlgang, 29.11.2026)

3. Verteilung des Stimmmaterials

Nach Art. 52 WAG müssen die Stimmberechtigten spätestens drei Wochen vor dem Wahltag das Stimmmaterial erhalten. Die Postaufgabe erfolgt für den ersten Wahlgang gestaffelt ab dem 29. Oktober 2026.

Das planmässige Einsammeln, Ausfüllen oder Abändern von Stimmzetteln und das Verteilen derartiger Stimmzettel sind gemäss Art. 282bis des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) verboten und strafbar.

4. Zusätzliche Informationen und Auskünfte

Zusätzliche Informationen sind im Internet unter www.weesen.ch aufrufbar. Auskünfte über die Vorbereitung und Durchführung der Erneuerungswahlen in der Gemeinde erteilt die Gemeinderatskanzlei.

Dokumente (externer Direktlink)

Gemeinde Weesen/Linth24
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